[Gerichtsbarkeit] Die Gesetze Smirvilds

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Im kalten Smirvild haben sich der Karl Fynwolf und sein Berater und Freund Ari zusammengesetzt und einige Gesetze verfasst, die fortan in und für Smirvild gelten sollen:

Gesetze:

Diebstahl/Mundraub:

  • Je nach Häufigkeit der Diebstähle und des Standes des Diebes, ist mit einem Spießrutenlauf, dre Verlust einer Hand oder einer Kerkerhaft zu rechnen, sofern kein Wer-/Bußgeld bezahlt wird/ werden kann. Ebenso möglich ist die eigene Enteignung und die Weisung in den Stand eines Unfreien.

Raub:

  • Hierbei wird zwischen Kirchen- und Straßenraub unterschieden. Als Strafe gilt bei beidem jedoch der Verlust einer Hand und ebenso eines Auges.

Mord:

  • Je nach Stand, ist bei einem Mord, mit der eigenen Hinrichtung oder einem Holmgang zu rechnen. Ausgenommen hier von ist die Notwehr. Findet der Mord der ausserhalb der Grenzen Smirvilds statt und es ist ein Fremder zu Tode gekommen, so wird der Delinquent der Exekutive der verantwortlichen Siedlung ausgeliefert.
  • Blutrache, sofern nicht durch einen Holmgang erfolgt, ist ebenso zu bestrafen.

Unterschlagung:

  • Das Gold, welches innerhalb der Minen Smirvilds abgebaut wird, gehört der Siedlung. Wird dieses nicht ausgehändigt, ist der Tatbestand einer Unterschlagung erfüllt. Der Verlust der Hand ist hier die Form der Bestrafung. Ebenso möglich ist die eigene Enteignung und die Weisung in den Stand eines Unfreien.
  • Ebenso gilt dies für das nicht Zahlen der Steuer.

Falschmünzerei:

  • Verwendet jemand eine andere Währung als die des ottonischen Thalers oder einer Ware zum Tauschhandel, etwa Eisenklumpen, ist der Tatbestand der Falschmünzerei erfüllt. Hierzu muss man mit einem Wergeld rechnen.

Verrat/Spionage/Eidbruch:

  • Bei Verrat von sensiblen Informationen, oder Bruch der Treue wird der Schuldige als bald hingerichtet oder hat die eigene Verbannung zu berfürchten.
  • Bei Spionage wird dem Spion ein Ohr abgeschnitten.
  • Bei einem Eidbruch erfolgt die sofortige Verbannung.

Ehebruch:

  • Bei Untreue in der Ehe wird der Schuldige einen Spießrutenlauf erleiden müssen. Je nach Schwere und Häufigkeit kann auch der Verlust des Gemächts/ die Verstümmlung der weiblichen Geschlechtsteile erfolgen.

Frauenraub:

  • Beim Frauenraub handelt es sich um die Entführung eines Weibes zum Zwecke der erzwungenen Eheschließung. Als Strafe hat man hier mit Verbannung oder dem Tod zu rechnen.

Eheschließung zwischen Freien und Unfreien:

  • Hierbei ist mit einem Spießrutenlauf zu rechnen.

 

Blasphemie:

  • Smirvild ist allen Glaubensrichtungen offen. Der vorrherschende Glaube ist aber der des Forn Sidr Orden. Wird ein Glauben verunglimpft oder gar durch lautere Handlungen beschmutzt, ist mit  Kerkerstrafen und Spießrutenläufen zu rechnen.

Majestätsbeleidigung:

  • Wird der eigene oder befreundeter Adel innerhalb Smirvilds beleidgt, ist ein Wehrgeld von fünfzig Thalern zu bezahlen. Kann oder will diese Strafe nicht bezahlt werden, droht eine Kerkerhaft.